JudikaturJustizRS0014701

RS0014701 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 2022

Kein Dissens, wenn die Vertragspartner Willenserklärungen abgegeben haben, die zumindest äußerlich übereinstimmen sowie ausreichend bestimmt und verständlich sind, sodass die Annahme dem Antrag entspricht. Ein Dissens, d.h. eine äußerliche Uneinigkeit der Parteien, liegt nur dann vor, wenn die Vereinbarung wegen des Offenbleibens von Hauptpunkten des Vertrages unvollständig ist, wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz der Erklärungen besteht oder das Vereinbarte trotz (äußerlicher) Übereinstimmung zwischen Antrag und Annahme mehrdeutig oder unvollständig ist und von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird.

Entscheidungen
20