JudikaturJustizRS0014626

RS0014626 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 2020

Geschäftsunfähigkeit eines an geistigen Störungen leidenden Vertragsschließenden ist schon dann anzunehmen, wenn das in Betracht kommende Geschäft von diesen geistigen Störungen "tangiert" wurde.

Entscheidungen
7