JudikaturJustizRS0014467

RS0014467 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2002

Haben die Parteien in einer Rahmenkonditionsvereinbarung ausdrücklich festgelegt, daß der "Außendienstmitarbeiter" in keiner Phase der Zusammenarbeit verpflichtet sei, tatsächlich tätig zu werden, ändert dies nicht daran, daß durch die davon abweichende tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, zumal stets zu prüfen ist, ob die Vereinbarung freier Mitarbeit nicht nur zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen oder zur Verschleierung eines Arbeitsverhältnisses gewählt worden ist.

Entscheidungen
2