JudikaturJustizRS0014444

RS0014444 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2018

Der Einzelrechtsnachfolger ist an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden. Auch in der Forderung zur Zahlung des Bestandzinses liegt aber - selbst unter der Voraussetzung oder Kenntnis vom Kündigungsverzicht - keine schlüssige Übernahme desselben.

Entscheidungen
9