RS0014417 – OGH Rechtssatz
RS0014417 – OGH Rechtssatz
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Mit der bloßen Erklärung, daß die "bisherige Unternehmenspacht" nunmehr als "Raummiete festgestellt wird", ohne daß damit auch die für den Pachtvertrag wesentlichen Elemente, insbesondere die Betriebspflicht, abbedungen werden, kann eine Umänderung des Pachtvertrages in ein Mietverhältnis nicht bewirkt werden.