JudikaturJustizRS0014410

RS0014410 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2008

Ein Zuwarten mit der Erhebung der Räumungsklage wegen Nichtbezahlung des Mietzinses kann jedenfalls dann, wenn auch später eine Zahlung des Rückstandes nicht erfolgte, nicht als Verzicht auf die Geltendmachung des Räumungstatbestandes der Nichtzahlung des Mietzinses angesehen werden.

Entscheidungen
8