JudikaturJustizRS0014363

RS0014363 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2012

Eine als Genehmigung anzusehende Zuwendung des Vorteils liegt nur vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiter bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will.

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