Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen, die im abweisenden Teil als unangefochten unberührt bleiben, werden dahin abgeändert, dass das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger 4.354,44 EUR samt 12 % Zinsen seit 28. 1. 1999 zu zahlen, abgewiesen wird. Der Kläger hat…
Text Entscheidungsgründe: Der Beklagte bestellte 1996 beim Kläger zwei Jagdbüchsen mit dem Kaliber .300 Pegasus und .338 Excalibur um je 23.124 S zuzüglich eines Aufpreises für Sonderkaliber um je 1.020 S und je ein Reservemagazin um 822 S (jeweils ohne Umsatzsteuer). Er beabsichtigte, die Waffen an Kund…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, war der Beklagte infolge des beiderseitigen Handelsgeschäftes gemäß § 377 HGB, der sowohl beim Warenkauf als auch beim Werklieferungsvertrag über bewegliche Sachen gilt (§ 381 Abs 2 HGB), zur un…