JudikaturJustizRS0014260

RS0014260 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2010

In der Regel wird ein konkludenter Verzicht auf Gewährleistungsansprüche wegen vorhandener Sachmängel nur dann anzunehmen sein, wenn der Erwerber die mangelhafte Sache in Kenntnis ihrer Mängel ohne jeden Vorbehalt als Erfüllung angenommen oder erklärt hat, dass er die Ware (Leistung) billige bzw genehmige.

Entscheidungen
4