RS0014235 – OGH Rechtssatz
RS0014235 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Um auf einen Verzicht auf die Geltendmachung eines wichtigen Grundes als Ausschließungsgrund zu schließen, ist der Zeitverlauf allein nicht ausreichend. Das Schweigen muß außerdem beim Gegner nach Treu und Glauben den Eindruck erwecken, daß man dieses Recht nicht mehr ausüben wolle ( Gschnitzer, AllgemTeil 154 ).