Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.706 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 951, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Walter A***** betrieb in G***** ein Transportunternehmen. Er schloß am 7.10.1985 mit der beklagten Partei einen Vertrag, in dem er sich verpflichtete, einen LKW samt Fahrer gegen einen Tagessatz von 1.800 S über Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag war zunächst b…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil es zur Frage der Anwendbarkeit der AÖSp auf einen auftraggebenden Spediteur keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt, sie ist aber nicht berechtigt. Die beklagte Partei vertritt die Ansicht, die AÖSp seien auch auf Verträge zwischen …