RS0014211 – OGH Rechtssatz
RS0014211 – OGH Rechtssatz
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Der Besitz an einer Servitut geht nur unter den Voraussetzungen des § 1482 ABGB verloren. Die bloße Nichtausübung kann nicht als ein Verzicht auf einen schon erworbenen Besitz gewertet werden. Hiezu wäre eine Erklärung gegenüber dem Gegenteil erforderlich. Es muß also selbst eine Unterbrechung in der Ausübung des Rechtsbesitzes, die nicht durch einen Widerspruch des Verpflichteten ausgelöst wurde, in die Ersitzungszeit eingerechnet werden.