JudikaturJustizRS0014199

RS0014199 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Bei der Erforschung des Parteiwillens ist bei einem unentgeltlichen Verzicht ( hier: Verzicht auf Schmerzengeldansprüche ) von der Willenstheorie auszugehen.

Entscheidungen
5