RS0014167 – OGH Rechtssatz
RS0014167 – OGH Rechtssatz
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Die Vertrauenstheorie schützt nicht abstrakt den "Verkehr", sondern das Vertrauen eines konkreten Erklärungsempfängers. Negativ bedeutet diese Auffassung beim Vertragsabschluss, dass ein "objektiver" Vertragsinhalt, der von den Parteien übereinstimmend nicht gewollt ist, auch nicht auf ihren Willen zurückgeführt werden kann. Die Erklärung ist damit entsprechend dem tatsächlichen übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten, also im Sinne ihres "natürlichen Konsenses" zu verstehen.