JudikaturJustizRS0014157

RS0014157 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2024

Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind.

Entscheidungen
60