JudikaturJustizRS0014150

RS0014150 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2024

Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (Koziol - Welser I 3. Auflage 67).

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