JudikaturJustizRS0014121

RS0014121 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 1976

Das auf ein konkludentes Verhalten zurückzuführende "Gestatten" der Einbringung und Aufbewahrung von gestohlenen Gegenständen in der Wohnung des Dritten, über die er allein verfügungsberechtigt ist, geht über eine reine Passivität hinaus und kann daher zu einer Verurteilung nach den §§ 185, 186 lit a und b StG führen.