RS0014121 – OGH Rechtssatz
RS0014121 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das auf ein konkludentes Verhalten zurückzuführende "Gestatten" der Einbringung und Aufbewahrung von gestohlenen Gegenständen in der Wohnung des Dritten, über die er allein verfügungsberechtigt ist, geht über eine reine Passivität hinaus und kann daher zu einer Verurteilung nach den §§ 185, 186 lit a und b StG führen.