JudikaturJustizRS0014088

RS0014088 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2017

Wer bis zum Genehmigungsbeschluss des vertretungsbefugten Organs seines Vertragspartners an die genehmigungsbedürftige Vereinbarung einseitig gebunden ist, kann, falls er die einseitige Bindung für zu lange erachtet, in analoger Anwendung des § 865 letzter Satz ABGB (vgl hiezu Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 90 f) eine angemessene Frist für die Genehmigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf seine Bindung ohne besondere Rücktrittserklärung beendet ist.

Entscheidungen
4