JudikaturJustizRS0013992

RS0013992 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2023

Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird (Koziol-Welser, Grundriß3 I 80). Erklärt der Empfänger der Offerte zwar, dass er sich für das Anbot entschieden hat, dass aber noch einige Teile des Angebots einschließlich des Preises gelöst werden müssen, bedeutet dies, dass er die Offerte mit einigen Ausnahmen, zu denen der Preis gehört, als Verhandlungsgrundlage betrachtet.

Entscheidungen
18