JudikaturJustizRS0013933

RS0013933 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1997

Auch bei einer auf Vertrag gestützten Unterlassungsklage darf bei der Annahme der Wiederholungsgefahr keineswegs engherzig vorgegangen werden. Sie ist grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn der bekl Gegner den Standpunkt vertritt, zu den beanstandeten Handlungen berechtigt zu sein (vgl auch Rechtspr zu § 14 A2 UWG).

Entscheidungen
7