RS0013894 – OGH Rechtssatz
RS0013894 – OGH Rechtssatz
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Das im § 854 ABGB genannte "gemeinschaftliche Eigentum" ist als Miteigentum iS der §§ 828 ff ABGB zu verstehen. Dass das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht, beseitigt nicht die im § 854 ABGB vorgesehene Vermutung, wonach jener Teil, auf dem sich die Grenzanlage befindet, im Miteigentum beider Grenznachbarn steht. In diesen Fällen tritt eben das Alleineigentum mit dem Miteigentum in eine eigentümliche Verbindung; dieses erscheint als Accessorium des Alleineigentums an den benachbarten Grundstücken.