JudikaturJustizRS0013888

RS0013888 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2017

Wurde die schon seinerzeit strittige Grenze zwischen den Grundstücken der Streitteile in einem früheren Außerstreitverfahren nach den §§ 850 ff ABGB rechtskräftig berichtigt und so auch anerkannt und geht das nunmehrige Klagebegehren auf die wortgetreue wiederholte Feststellung genau des gleichen Grenzverlaufes, dann fehlt nicht nur das Rechtsschutzinteresse, sondern es steht diesem Begehren auch die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung entgegen, weil die angestrebte Feststellung durch Richterspruch bereits vorliegt. Eine Nachvermarkung der seinerzeit festgelegten Grenze, soferne sie in der Natur noch rekonstruierbar ist, hat im Rahmen des diesfalls zu ergänzenden Außerstreitverfahrens zu erfolgen, da § 351 EO in diesem Belang infolge der Neufassung der §§ 850 ff ABGB gegenstandslos geworden ist.

Entscheidungen
2