JudikaturJustizRS0013868

RS0013868 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 2017

Die Beschränkung einer Grunddienstbarkeit ( insbes bei Erwerb derselben durch Ersitzung ) auf einen realen Teil eines Grundbuchskörpers ist möglich, zumal auch bei dieser Erwerbsart eine solche Beschränkung auf einen Grundstücksteil deutlich werden kann. In einem solchen Fall erlischt bei Teilung des Grundbuchskörpers die Grunddienstbarkeit hinsichtlich der übrigen Teile.

Entscheidungen
5