JudikaturJustizRS0013739

RS0013739 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 2004

Die im fremden Namen geführte Hausverwaltung beruht auf einem Vollmachtsverhältnis und Auftragsverhältnis des Alleineigentümers oder der Mehrheit der Miteigentümer des Hauses. Die Mehrheit der Miteigentümer kann jederzeit den Verwalter abberufen, bzw einen Wechsel in der Person des Verwalters vornehmen. Bei einhelliger Abberufung des bisherigen Verwalters tritt zwar die Vertretungsbefugnis des zuletzt bestellten Verwalters außer Kraft, doch lebt deshalb allein nicht jener Rechtszustand wieder auf, wie er vor der Bestellung des letzten Verwalters bestand, sondern kommt die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache wieder allen Teilhabern insgesamt zu (§ 833 ABGB).