Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die unter Punkt 9. bis 12. sowie 14. und 15. angeführten Antragsgegner haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens (der Antragsteller als Masseverwalter stellvertretend für die gemeinschuldnerische S***** Eigentumswohnung GmbH) sind laut Grundbuchsstand Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit den Häusern E***** 32, 85, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 1…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß Benützungsregelungsstreitigkeiten unter Miteigentümern, die auch Wohnungseigentümer sind, im besonderen Außerstreitverfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 und Abs 2 WEG abgehandelt werden müssen (Gamerith in Rummel2, Rz 6a …