JudikaturJustizRS0013619

RS0013619 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

Die Vereinbarung, einen Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen ihn sein Vorgänger besessen und benützt hat, zu übernehmen, ist in der Regel als Eintritt in eine bestehende Benützungsvereinbarung anzusehen ( MietSlg 21073 ).

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