JudikaturJustizRS0013575

RS0013575 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2023

Die Benützung einer gemeinsamen Sache kann so geregelt werden, dass alle Miteigentümer die Sache zusammen benützen oder dass jeder oder einige von ihnen einen bestimmten Teil der Sache zur persönlichen Benützung zugewiesen erhalten oder dass ein Nutzen hieraus durch Überlassung des Gebrauches der Sache ganz oder zum Teil an einen Dritten gegen Entgelt erzielt wird. Es muss aber keineswegs jedem Miteigentümer gerade en seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Sachen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden. So ist es durchaus möglich, dass bei einem Teil der Miteigentümer eines Hauses ein persönlicher Bedarf nach Räumen besteht und deshalb diesen allein das ganze Haus oder zumindest ein ihren Miteigentumsanteil übersteigender Teil zur persönlichen Benützung überlassen wird. Der dadurch diesem Teil der Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen kann durch eine entsprechende Gegenleistung, etwa durch Entrichtung eines Benützungsentgeltes, ausgeglichen werden.

Entscheidungen
21