Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die betreibende Partei beantragte, ihr aufgrund des Wechselzahlungsauftrages des Landes- als Handelsgerichtes Krems/D. vom 25.6.1993, AZ 6 Cg 258/93p, der der verpflichteten Partei bereits zugestellt worden sei, zur Sicherung der Wechselforderung von S 3,799.622,-- s.A. für die Zeit bi…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil seit der durch § 37 KSchG bedingten Änderung des § 375 Abs.1 EO keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die klarstellt, ob ein vom Titelgericht verschiedenes Exekutionsgericht ohne Vorlage einer Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung eine…