Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, daß die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang deren Anfechtung (Punkt I) wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Kostenrekurses selbst zu tragen. Die klagende Partei …
Text Begründung: Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrags von S 197.206,40 sA und eine monatliche Rente von S 4.015 ab Juli 1998 sowie die Feststellung, daß ihr die beklagte Partei für sämtliche Schäden aus einem Unfall vom 11. 7. 1995 zu haften habe. Im Umfang des Festst…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt. Die vom Gericht zweiter Instanz ins Treffen geführte Judikatur, nach der im Verhältnis zwischen actio negatoria und actio confessoria mangels Identität der Ansprüche keine Streitanhängigkeit bestehe (SZ 23/225), ist überholt. Der …