JudikaturJustizRS0013436

RS0013436 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2023

Besteht zwischen den Miteigentümern ein Bestandverhältnis, so muss der Miteigentümer, der aufkündigen will, die Ermächtigung durch den Außerstreitrichter einholen, da eine solche Kündigung als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme anzusehen ist (vgl MietSlg 3665, MietSlg 4904, MietSlg 6937).

Entscheidungen
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