JudikaturJustizRS0013287

RS0013287 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Unzeit ist ein objektiver außerhalb der Beteiligten bestehender und für alle Beteiligten in gleicher Weise wirkender Umstand, der die Teilung zwar nicht verhindert, aber zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht. Sie liegt insbesondere vor, wenn sich kein angemessener Preis erzielen lässt (JBl 1933/167). Es muss sich aber um einen vorübergehenden Zustand handeln, von dem zu erwarten ist, dass er in naher Zeit wegfallen wird (JBl 1935/301).

RG vom 23.07.1941, VIII 60, DREvBl 1941,312

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