JudikaturJustizRS0013079

RS0013079 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Der Verlassenschaftsgläubiger kann nicht die Ausscheidung eines bestimmten Nachlassbestandteiles - seien es Mobilien oder Immobilien -, sondern nur die Absonderung der ganzen Verlassenschaft vom Vermögen des Erben verlangen.

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