JudikaturJustizRS0013063

RS0013063 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2018

Mit der Nachlassabsonderung soll erreicht werden, dass das vom Vermögen der Erben abgesondert verwaltete Sondervermögen ausschließlich zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger dient.

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