JudikaturJustizRS0013017

RS0013017 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2023

Es ist nicht Sache des Gläubiger, im Verfahren zu behaupten und nachzuweisen, daß der Nachlaß zur Befriedung seiner Forderung ausreicht, sondern der Schuldner muß die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen. Verweis auf die bedingte Erbserklärung, die Gläubigerkonvokativion und die Überschuldung des Nachlasses genügen daher nicht.

Entscheidungen
18