JudikaturJustizRS0012967

RS0012967 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 1976

Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit die im Gesetze ( §§ 785 ff ABGB ) verordnete Gleichstellung aller Kinder, die Berücksichtigung einer eingetragenen Geldentwertung erfordert. Voraussetzung ist dabei, daß die durch die Geldentwertung herbeigeführte Beeinträchtigung eines Kindes gegenüber den anderen Erben eine wesentliche ist.

Entscheidungen
4