JudikaturJustizRS0012966

RS0012966 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2002

Eine "Schenkung auf den Todesfall", bei der die Form des Notariatsakts eingehalten und auf das Recht des Widerrufes verzichtet wurde, gilt als "unter Lebenden" gemacht und ist nach § 785 ABS 1 ABGB hinzuzurechnen.

Entscheidungen
8