JudikaturJustizRS0012934

RS0012934 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2024

Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden ist nicht nur der Rechtssatz des § 9 Abs 2 Krnt HöfeG, dass der Übernahmspreis unter Bedachtnahme auf das weitere Wohlbestehen des Übernehmers auf dem Hof festzusetzen ist, analog anwendbar, sondern auch die Vorschrift des § 14 a über die Nachtragserbteilung im Fall einer Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer.

Entscheidungen
15