Spruch Eine Urkunde ist im Interesse beider Parteien errichtet, wenn sie angefertigt wurde, um den Streitteilen als Beweismittel zu dienen oder ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern. Maßgeblich ist nicht der Urkundeninhalt, sondern der Errichtungszweck Die über die Erfüllungsübernahme errichtete Vertrag…
Text Die Streitteile sind Brüder. Ihr Vater, Ferdinand E, hatte mit Vertrag vom 29. 12. 1959 seine beiden Liegenschaften im Gesamtausmaß von 65 ha 04 a 90 m2 dem Beklagten übergeben, während er dem Kläger eine wertgesicherte Erbsenbertigung von 15 000 S ausgesetzt hatte. Anstelle dieses Betrages überließ…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Vorauszuschicken ist, daß sich der Kläger im Verfahren erster Instanz zur Begründung der Vorlagepflicht des Beklagten auf Art. XLIII EGZPO berufen hat. Der Hinweis auf § 304 ZPO, der sich erst in der Revision findet, ist jedenfalls insoweit verfehlt, als sich diese Bes…