RS0012916 – OGH Rechtssatz
RS0012916 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat der Erblasser noch bei Lebzeiten eine Schenkung auf den Todesfall in Form eines Notariatsaktes gemacht, in diesem auf das Recht des Widerrufes verzichtet und hat der Beschenkte die Schenkung auch angenommen, liegt eine Schenkung "unter Lebenden" vor, die nach § 785 Abs 1 ABGB dem Nachlaß des Geschenkgebers bei Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen ist.