JudikaturJustizRS0012876

RS0012876 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2018

Begehrt der zu Unrecht enterbte Erbe statt des ihm zugedachten belasteten Vermächtnisses gemäß § 775 ABGB die Auszahlung seines Pflichtteiles in Geld und nicht nur dessen Ergänzung, ist sein Anspruch auf das Vermächtnis erloschen. Einer vorherigen Ausschlagung des belasteten Vermächtnisses bedarf es nicht (vgl Weiss im Klang-Komm. 2. Auflage, III, S 863).

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