JudikaturJustizRS0012859

RS0012859 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2000

Der Grundgedanke der §§ 777 ff ABGB beruht darauf, daß der Erblasser sein irrtümlich übergangenes Kind seinen übrigen Kindern in der Regel nicht nachsetzen will. Nur eine absichtliche Übergehung soll also dem nicht bedachten Kind schaden.

Entscheidungen
2