BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 777

§ 7773. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten

Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.

Entscheidungen
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