§ 777 3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten
§ 777 3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten — ABGB
§ 777 3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40172991
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Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.