ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 777 3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten
Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.
§ 777 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 777 3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten
…§ 777. Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.…
§ 747 Anspruch auf Unterhalt
…§ 747. Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat, außer in den Fällen der §§ 746 und 777 , gegen die Verlassenschaft und nach Einantwortung gegen die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des §…
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