JudikaturJustizRS0012830

RS0012830 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2020

Das Aufgriffsrecht besteht darin, dass ein Miterbe oder ein Dritter das letztwillig oder vertraglich eingeräumte Recht hat, den Nachlass oder Teile davon gegen Abfindung zu übernehmen. IdR. tritt der Aufgriffsberechtigte dem Erben gegenüber und hat diesen abzufinden.

Entscheidungen
5