RS0012827 – OGH Rechtssatz
RS0012827 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Besteht zwischen mehreren Erbansprechern Streit über das Erbrecht, kann vor endgültiger Klärung der Frage, mit welchem der mehreren Erbansprecher das Verlassenschaftsverfahren fortzusetzen ist, die Verjährung der Heimfallsklage keinesfalls beginnen. Der Republik kommt daher aus dem Grunde der drohenden Verjährung kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Testaente zu ( hier 3 mündliche Testamente ).