JudikaturJustizRS0012820

RS0012820 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2018

Im Verhältnis zu den erbrechtlichen Sonderregelungen über die Wohnung ist des Vorausvermächtnis subsidiär. Erwirbt der überlebende Ehegatte auf Grund solcher Sonderregelungen das Recht, in der Wohnung zu wohnen (tritt er etwa in das Mietverhältnis ein oder wird er Alleineigentümer der Wohnung), so kommt das Vorausvermächtnis nicht zum Tragen, weils sein Anspruch aus § 758 ABGB damit erfüllt ist.

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