JudikaturJustizRS0012724

RS0012724 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 1996

§ 699 ABGB enthält keine Auslegungsregel für Bedingungen letztwilliger Verfügungen, sondern will nur klarstellen, daß die Erfüllung von Bedingungen idR nur genau dem Willen des Erblassers entsprechend, nicht aber in äquivalenter Weise möglich ist.

Entscheidungen
3