JudikaturJustizRS0012663

RS0012663 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2009

Die Unzulänglichkeit des Nachlasses ist im Prozess vom Erben (hier von der beklagten Verlassenschaft) zu beweisen; der Beweis kann auch durch die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens erbracht werden, die jedoch im Prozess nicht bindend sind, sodass im Prozess weitere Beweise angeboten werden können.

Entscheidungen
8