RS0012659 – OGH Rechtssatz
RS0012659 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn lediglich zwischen dem gesetzlichen Erben, der auch pflichtteilsberechtigt ist, und dem Legatar, der das Vermächtnis bereits erhalten hat, Streit über das Ausmaß der Kürzung besteht, so ist die Wertberechnung ausschließlich nach dem Wert im Zeitpunkt des Empfanges des Vermächtnisses vorzunehmen. Als Zeitpunkt des Empfanges ist bei Liegenschaften der Zeitpunkt anzusehen, zu dem der Legatar nach der Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung in die Lage gesetzt ist, die Einverleibung zu beantragen.