JudikaturJustizRS0012640

RS0012640 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2009

Da der Zahlungstag gem § 685 ABGB durch das Gesetz bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen; für jene Vermächtnisse sind daher gesetzliche Zinsen vom Zeitpunkt eines Jahres nach dem Tod des Erblassers bis zur tatsächlichen Auszahlung der Legate zu zahlen.

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3