JudikaturJustizRS0012600

RS0012600 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2021

Wenn den Beschwerten ein Berechtigter gegenübersteht, der einen Anspruch auf die Leistung hat, dann handelt es sich um keinen Auftrag, um keine Auflage, sondern um ein Vermächtnis eines Rechtes.

Entscheidungen
9