JudikaturJustizRS0012598

RS0012598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2020

Gem § 655 ABGB kommt es auf den wahren Willen des Erblassers an, der nicht ausschließlich durch die Dartuung seiner Gewohnheiten, sondern auch durch andere Umstände als Erkenntnismittel nachgewiesen werden kann.

Entscheidungen
7